Der Sachdarlehensvertrag ist eine bestimmte Form des Darlehensvertrages.
Man unterteilt den Darlehensvertrag in
Wenn eine Vergütung nicht speziell vereinbart ist, wird die Entgeltlichkeit vom Gesetz vermutet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Darlehen
Norm:
§ 607 BGB