Normen Bürgerlichen Rechts, die die rechtlichen Beziehungen einer Person
zu einer Sache regeln.
Es ist überwiegend im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
das den Titel "Sachenrecht trägt, geregelt (§§ 854 - 1296
BGB).
Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 91 BGB), insbesondere körperliche Gegenstände und Grundstücke.
Zum Sachenrecht zählen unter anderem alle gesetzlichen Regelungen:
Das Sachenrecht ist zu unterscheiden von denen des Schuldrechts, in dem die
Rechte oder Pflichten von Personen zueinander geregelt werden.
Schuldrechtliche Verträge (z. B. Kaufverträge) können lediglich
eine Pflicht zur Vermögensübereignung begründen und gelten nur
zwischen den Vertragsparteien. Auf den Übergang des Eigentums hat der Vertrag
keinen direkten Einfluss, denn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft
ist grundsätzlich unabhängig vom dinglichen Erfüllungsgeschäft
(Abstraktionsprinzip). Im Sachenrecht hingegen wird der tatsächliche Eigentumsübergang
geregelt. Die sich daraus ergebenden Rechte (z. B. Eigentumsrechte) gelten gegenüber
jedermann und sollen möglichst offenkundig sein (Publizitätsprinzip).
Ein weiteres Prinzip des Sachenrechts ist das Spezialitätsprinzip. Danach kann sich beispielsweise jedes Eigentumsrecht nur auf eine bestimmte Sache beziehen. Ein ganzes Warenlager kann daher nur durch Übereignung jeder einzelnen sich darin befindlichen Sache stattfinden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dienstbarkeit
Hypothek
Eigentum
Eigentumsvermutung
Eigentumsvorbehalt
Grundschuld
Miteigentum
Pfandrecht
Schuldrecht
Vorkaufsrecht
Norm:
§ 854 BGB