Eigenschaft einer Sache, die dazu führt, dass die Sache nicht die vertraglich
geschuldete Beschaffenheit hat.
Eine Sache ist mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache
nicht mit der geschuldeten Beschaffenheit übereinstimmt.
Ein Sachmangel ist ein Fehler.
Der Begriff wird im Kaufvertragsrecht, im Werkvertragsrecht sowie bei Gebrauchsüberlassungsverträgen (Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihe) verwendet.
Das Gesetz bildet einen dreigliedrigen Fehlerbegriff.
Die Sache ist mangelhaft wenn:
Dabei sind insbesondere auch Aussagen in der Werbung und bei der Kennzeichnung
der Produkteigenschaften erheblich.
Einem Sachmangel liegt auch vor, wenn eine andere Sache (aliud) oder eine zu
geringe Menge geleistet wird.
Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Gläubiger nach seiner Wahl
die für den jeweiligen Vertrag im Gesetz bestimmten Sachmängelhaftungsrechte
(früher: Gewährleistungsrechte) zu.
Diese sind beispielsweise beim Kaufvertrag und beim Werkvertrag: Nacherfüllung,
Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
beim Werkvertrag zusätzlich die Selbstvornahme. Das Bestehen der Rechte
ist jedoch in der Regel von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Der Sachmangel ist vom Rechtsmangel zu unterscheiden, wobei aber beide Formen die gleichen Rechte begründen.
Eigenschaften einer Sache, die dem Vertragsschließenden besonders wichtig sind, sollten schriftlich festgehalten werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewährleistung
Hauptleistungspflichten
Kaufvertrag
Leihe
Mangel
Mangelschaden
Mangelfolgeschaden
Mietmängel
Mietminderung
Mietvertrag
Minderung
Nacherfüllung
Pacht
Rechtsmangel
Reisevertrag
Sachmangel
Schadensersatz
Schuldner
Schuldrecht
Selbstvornahme
Unmöglichkeit der Leistung
Werkvertrag
Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Neuwagenkauf
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 434 BGB
§ 536 BGB
§ 581 BGB
§ 600 BGB
§ 633 BGB