Beweis, bei dem ein Sachverständiger dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung
von im Wesentlichen feststehenden Tatsachen vermittelt.
Er ist Beweismittel (Strengbeweis) im Zivil-, Verwaltungsgerichts- Finanzgerichts
-und Sozialgerichtsprozess.
Die Vorschriften hierzu finden sich in den Paragrafen und 402 bis 414 der Zivilprozessordnung
(gegebenenfalls in Verbindung mit § 98 Verwaltungsgerichtsordnung, §
82 Finanzgerichtsordnung oder § 118 Sozialgerichtsgesetz).
Im Beweisantritt sind die durch einen Sachverständigen zu begutachtenden Punkte
durch die Partei zu bezeichnen (§ 403 ZPO).
Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt jedoch durch das Gericht, gegebenenfalls
auf Anregung der Parteien (§ 404 Absätze 1 und 3 ZPO).
Der Sachverständige erstattet ein Gutachten, das er nach Aufforderung des Gerichts
im Termin mündlich zu erläutern hat. Beides ist für den Beweis relevant
Wie der Zeuge zur Aussage ist der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens
verpflichtet, soweit er kein Verweigerungsrecht hat (§ 408 ZPO)
Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden, sondern würdigt dessen Aussagen frei.
Der Sachverständige haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt und einem Verfahrensbeteiligten durch das auf dem unrichtigen Gutachten basierende Urteil ein Schaden entsteht (§ 839a Bürgerliches Gesetzbuch).
Werden Sachverständige privat von einer Partei beauftragt, handelt es sich bei deren Gutachten nicht um Beweismittel; vielmehr sind diese lediglich dem Parteivorbringen zuzuordnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweis
Beweislast
Beweismittel
Obergutachten
Sachverständiger
Norm:
§ 402 ZPO