Person mit besonderer Sachkunde und Fachkenntnissen auf einem bestimmten Gebiet,
die für das Gericht Tatsachen und Erfahrungssätze beurteilen oder
feststellen soll.
Ihre Funktion ergibt sich aus §§ 144 und 402 bis 414 der Zivilprozessordnung
(ZPO) für den Zivilprozess und §§ 72 bis 93 der Strafprozessordnung
(StPO) für den Strafprozess. Im Verwaltungsgerichts- Sozialgerichts- und
Finanzgerichtsverfahren gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend (§§
96 Absatz 1, 98 VwGO, § 118 SGG, § 82 FGO).
Der Sachverständige ist - neben Augenschein, Zeugen, Urkunden und Parteivernehmung - Beweismittel (Strengbeweis).
Die Tätigkeit des Sachverständigen kann hauptberuflich oder nebenberuflich
ausgeübt werden und kann freiberuflich oder gewerblich sein.
Ein Sachverständiger kann bei allgemeinem Bedarf auf Antrag öffentlich
bestellt werden, wobei solche Sachverständige in Gerichtsverfahren bevorzugt
beauftragt werden.
Die Aufgabe eines Sachverständigen besteht darin, durch Abgabe eines Gutachtens die fehlende Sachkunde der Richter zur Beurteilung eines Sachverhalts zu ersetzen und ihnen dadurch eine Entscheidungsbildung zu ermöglichen. Er hat das Gutachten gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt, es kann die Parteien zu Vorschlägen
auffordern.
Wie der Zeuge zur Aussage ist der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens
verpflichtet, soweit er kein Verweigerungsrecht hat.
Das Gericht leitet die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm für Art und
Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
Die Vergütung der gerichtlich bestellten Sachverständigen richtet
sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Er hat Anspruch auf:
Abzugrenzen ist der Sachverständige vom Zeugen, insbesondere dem "sachverständigen Zeugen", der zwar aufgrund seiner Sachkunde Wahrnehmungen gemacht hat, jedoch keine Schlussfolgerungen im Sinne eines Gutachtens abgibt.
Der gerichtliche Sachverständige haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt und einem Verfahrensbeteiligten durch das auf dem unrichtigen Gutachten basierende Urteil ein Schaden entsteht (§ 839a Bürgerliches Gesetzbuch).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweis
Beweismittel
Obergutachten
Sachverständigenbeweis
Verschuldenshaftung
Norm:
§ 839a BGB
§ 8 JVEG
§ 72 StPO
§ 144 ZPO
§ 402 ZPO