Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei in einem zivilprozessualen
Termin.
Nichterscheinen liegt auch vor, wenn eine Partei in einem Anwaltsprozess ohne
Anwalt erscheint.
Als säumig gilt auch, wer im schriftlichen Vorverfahren die Verteidigungsbereitschaft
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
Ein Ausbleiben im Termin zur Beweisaufnahme ist dagegen grundsätzlich unschädlich,
da die Beweisaufnahme ein gesonderter Verfahrensabschnitt ist, der nicht zur
mündlichen Verhandlung zählt.
Es wird zwischen der Säumnis des Klägers und der Säumnis des Beklagten unterschieden.
Das Versäumnisurteil besteht nur aus Rubrum und Tenor. Auf die Formulierung von Tatbestand und Entscheidungsgründe wird in aller Regel verzichtet.
Das (echte) Versäumnisurteil kann binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung mit einem Einspruch angefochten werden, worauf in einem neuen Termin verhandelt wird. Allerdings hat dann die säumige Partei in jedem Fall die durch die Säumnis verursachten Kosten zu tragen.
Erscheint die säumige Partei in einem nach Einspruch neu anberaumten Termin nochmals nicht, kann sie gegen das dann auf Antrag ergehende zweite Versäumnisurteil nur noch mittels Berufung vorgehen.
Ein Versäumnisurteil darf trotz Säumnis nicht ergehen, wenn bestimmte Fristen, insbesondere die Ladungsfrist, nicht eingehalten wurden oder die säumige Partei ihr Nichterscheinen genügend entschuldigt. Als unverschuldet gilt beispielsweise, wenn der Rechtsanwalt einen anderen Termin wahrnehmen muss oder er oder die Partei erkrankt ist. In diesen Fällen vertagt das Gericht die Verhandlung durch Beschluss.
Von den meisten Gerichten wird nicht sofort nach Verhandlungsbeginn ein Versäumnisurteil erlassen, sondern zunächst noch eine Viertelstunde gewartet. Schließlich kann sich jeder durch Parkplatzsuche oder einen Stau verspätet haben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berufung
Beschluss
Beschwerde
Einspruch
Endurteil
Rechtsanwaltszwang
Rubrum
Urteile/ vollstreckungsfähige
Zivilprozess
Norm:
§ 330 ZPO
§ 331 ZPO
§ 333 ZPO
§ 337 ZPO
§ 338 ZPO