Im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien vereinbarte Vertragsklausel, die bestimmt, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen im Vertrag ganz oder teilweise ungültig sind.
Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung
im Vertrag zur so genannten Teilnichtigkeit des Vertrages, so dass im Zweifel
- wenn sich aus dem hypothetischen Willen der Parteien nichts anderes ergibt
- das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist (§ 139 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Diese Rechtsfolge soll durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in den
Vertrag vermieden werden, um im Interesse der Parteien am Restvertrag festhalten
zu können.
Darüber hinaus werden häufig die allgemein geltenden Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung in die salvatorische Klausel aufgenommen, nach denen sich das Recht bestimmt, das an die Stelle einer ungültigen oder lückenhaften Regelung tritt. Eine solche Regelung ist streng genommen überflüssig, wird aber zur Klarstellung oft in den Vertrag eingefügt.
Eine salvatorische Klausel ist häufig so oder ähnlich formuliert:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall,
dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist."
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Teil unwirksam, gilt § 139 BGB nicht. Hier ist schon per Gesetz eine Weitergeltung des Restvertrages vorgesehen (§ 306 BGB). An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Einer salvatorischer Klausel bedarf es deshalb nicht. Regelungen zur ergänzenden Vertragsauslegung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind häufig wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) unwirksam.
Die salvatorische Klausel befindet sich meist am Ende eines Vertrages.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Transparenzgebot
Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Norm:
§ 139 BGB
§ 306 BGB