Niedergeschriebenes Recht für eine auf gemeinsame Beschlussfassung ausgerichtete rechtlich selbstständige Organisation.
Es ist zu unterscheiden zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Satzungen.
Im Zivilrecht sind Satzungen sind die rechtlichen Grundordnungen für juristische
Personen (Vereine, Aktiengesellschaften).
Sie werden durch Rechtsgeschäft begründet.
Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestinhalte vor (z. B. Name der Organisation,
Zweck, Sitz).
Im öffentlichen Recht sind Satzungen Rechtsnormen (materielles Recht),
die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer
Angelegenheiten erlassen werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere Gemeinden
und Landkreise, darüber hinaus aber auch beispielsweise Industrie- und
Handelskammern, Universitäten, Rundfunkanstalten, Sozialversicherungsträger
und Ärztekammern.
Im Unterschied zu einem formellen Gesetz stammen die Satzungen im öffentlichen
Recht nicht vom staatlichen Gesetzgeber, sondern von rechtlich selbständigen
juristischen Personen.
Sie dürfen allerdings nur erlassen werden, wenn sie sich im Rahmen der
Macht halten, die der Körperschaft gesetzlich eingeräumt wurde (Selbstverwaltungsautonomie).
Bestimmte öffentlich-rechtliche Satzungen müssen durch eine Aufsichtsbehörde
genehmigt werden.
Öffentlich-Rechtliche Satzungen sind beispielsweise Bebauungspläne, die Hauptsatzungen der Gemeinden, Benutzungssatzungen für öffentliche Einrichtungen (Friedhofssatzung) und Gebührensatzungen.
Von den Rechtsverordnungen sind die Satzungen durch den unterschiedlichen Funktionsbereich zu unterscheiden.
Eine Möglichkeit gegen Satzungen des öffentlichen Rechts vorzugehen, besteht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bebauungsplan
Gebietskörperschaft
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Juristische Person
Körperschaft
Normenkontrollverfahren
Öffentliches Recht
Rechtsverordnung
Sitz
Verein/ nichtrechtsfähiger
Verein/ rechtsfähiger
Zivilrecht
Norm:
§ 25 BGB
§ 57 BGB
§ 58 BGB