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Satzung

Niedergeschriebenes Recht für eine auf gemeinsame Beschlussfassung ausgerichtete rechtlich selbstständige Organisation.

Es ist zu unterscheiden zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Satzungen.

Im Zivilrecht sind Satzungen sind die rechtlichen Grundordnungen für juristische Personen (Vereine, Aktiengesellschaften).
Sie werden durch Rechtsgeschäft begründet.
Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestinhalte vor (z. B. Name der Organisation, Zweck, Sitz).

Im öffentlichen Recht sind Satzungen Rechtsnormen (materielles Recht), die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere Gemeinden und Landkreise, darüber hinaus aber auch beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Universitäten, Rundfunkanstalten, Sozialversicherungsträger und Ärztekammern.

Im Unterschied zu einem formellen Gesetz stammen die Satzungen im öffentlichen Recht nicht vom staatlichen Gesetzgeber, sondern von rechtlich selbständigen juristischen Personen.
Sie dürfen allerdings nur erlassen werden, wenn sie sich im Rahmen der Macht halten, die der Körperschaft gesetzlich eingeräumt wurde (Selbstverwaltungsautonomie).
Bestimmte öffentlich-rechtliche Satzungen müssen durch eine Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Öffentlich-Rechtliche Satzungen sind beispielsweise Bebauungspläne, die Hauptsatzungen der Gemeinden, Benutzungssatzungen für öffentliche Einrichtungen (Friedhofssatzung) und Gebührensatzungen.

Von den Rechtsverordnungen sind die Satzungen durch den unterschiedlichen Funktionsbereich zu unterscheiden.

Praxistipp:

Eine Möglichkeit gegen Satzungen des öffentlichen Rechts vorzugehen, besteht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bebauungsplan
Gebietskörperschaft
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Juristische Person
Körperschaft
Normenkontrollverfahren
Öffentliches Recht
Rechtsverordnung
Sitz
Verein/ nichtrechtsfähiger
Verein/ rechtsfähiger
Zivilrecht

Norm:
§ 25 BGB
§ 57 BGB
§ 58 BGB


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