Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
Schadensersatz für immaterielle Schäden wird laut § 253 Absatz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur in im Gesetz ausdrücklich
genannten Ausnahmefällen gewährt.
Entsprechende Ansprüche bestehen:
Daneben gewährt der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung des Verletzten nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Ist die Höhe der immateriellen Entschädigung nicht gesetzlich näher bestimmt, wird sie nach Billigkeit bemessen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Schäden eine annähernd gleiche Entschädigung zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Entsprechende Vergleichstabellen können helfen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schmerzensgeld
Vermögensschaden
Vertaner Urlaub
Ratgeber:
Pauschalreisen Teil 2
Urheberrecht Teil 2
Verkehrsunfall Teil 2
Norm:
§ 253 BGB
§ 611a BGB
§ 651f BGB
§ 40 SeemannsG
§ 7 StrEG
§ 97 UrhG