Auflösung einer Ehe durch Gerichtsurteil.
Voraussetzungen, Durchführung und Folgen einer Scheidung sind als Teil des Familienrechts in §§ 1564 bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Ehescheidung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Anwalts eines Ehepartners beim Familiengericht (Anwaltszwang).
Für die Scheidung gilt das so genannte Zerrüttungsprinzip: Eine Scheidung
kann nur dann erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Absatz 1
Satz 1 BGB).
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und
auch nicht mehr zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565
Absatz 1 Satz 2 BGB).
Anhaltspunkte für das Scheitern einer Ehe können Ehebruch, Gewalttätigkeiten
oder Beleidigungen sein.
Da Nachweise hierüber aber nur schwer zu führen und das "Waschen
schmutziger Wäsche" vom Gericht fern gehalten werden sollen, enthält
das Gesetz Trennungszeiten, nach denen rechtlich vermutet wird, dass die Ehe
gescheitert ist.
Eine Scheidung ist in vier Fällen möglich:
Entsprechend soll die Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel) oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (Ehegattenschutzklausel).
Für die Trennung muss die häusliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen
(Trennung von Tisch und Bett).
Eine Trennung ist dabei aber auch innerhalb einer Wohnung möglich, wenn
getrennte Bereiche geschaffen werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet
und gelebt wird und auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen,
Bügeln für den anderen Partner erfolgen.
Die Scheidung erfolgt grundsätzlich erst, wenn Klarheit über alle Scheidungsfolgesachen besteht (Scheidungsverbund). Zu diesen Folgesachen gehören unter anderem der nacheheliche Unterhalt, der Versorgungsausgleich, die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der Ehewohnung, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und unter bestimmten Voraussetzungen auch die elterliche Sorge.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Eheaufhebung
Ehegattenunterhalt
Ehevertrag
Ehewohnung
Familiengericht
Familienrecht
Rechtsanwaltszwang
Scheidungsverbund
Unterhalt/ nachehelicher
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung
Norm:
§ 1564 BGB
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