Scheidung/ Gemeinsame Schulden
Haben Eheleute gemeinsam Schulden gemacht, stellt sich nach dem Scheitern der
Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat,
bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.
Während bestehender Ehe kann derjenige, der nach Aussen hin die Verbindlichkeit
allein oder überwiegend abzahlt, von dem anderen Ehegatten keinen Ausgleich
verlangen. Dem steht die eheliche Lebensgemeinschaft entgegen.
Nach dem Scheitern der Ehe haften die Eheleute als Gesamtschuldner im Innenverhältnis
hälftig, bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen. Die Ausgleichspflicht entsteht
automatisch, wobei folgende Ausnahmen zu beachten sind:
- Besteht zwischen den Eheleuten ein Unterhaltsanspruch, wird die gemeinsame
Haftung schon im voraus bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt.
Hierfür werden die monatlichen Verbindlichkeiten vom Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen abgezogen.
- Dient die gemeinsam eingegangene Verbindlichkeit ausschließlich dem
Interesse eines Ehepartners, ist nach den Umständen des Einzelfalles
nur der Eigentümer zur Rückzahlung verpflichtet; der andere kann
sogar eine Freistellung von der Verbindlichkeit nach Auftragsrecht verlangen.
- Die Gesamtverbindlichkeit ist im Rahmen des Zugewinnausgleiches bei dem
Endvermögen des den Ausgleich begehrenden Partners abgezogen. Es liegt
eine stillschweigende Abrede vor, dass diese Partei im Innenverhältnis
die Schulden allein abzutragen hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Hausrat
Unbenannte Zuwendungen
Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung
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