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Scheidungsverbund

Zivilprozessuales Verfahren, bei dem ehebedingte Rechtsverhältnisse gemeinsam mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden.
Die gesetzliche Regelung enthält § 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Verbund soll schwächeren Ehegatten helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen, den Ehegatten die Konsequenzen der Scheidung vor Augen führen und die Interessen von Kindern schützen. Außerdem sollen weitere Streitigkeiten der Ehegatten nach der Scheidung vermieden sowie Gerichte und Anwälte entlastet werden.

Der Scheidungsverbund tritt nur bei so genannten Folgesachen ein.
Folgesachen sind insbesondere solche Familiensachen, in denen für den Fall der Scheidung eine Regelung zu treffen ist, beispielsweise:

Unterschieden werden:

Nur der Versorgungsausgleich zu Rentenanwartschaften (§ 1587b Bürgerliches Gesetzbuch) ist mit der Scheidungssache notwendig zu verbinden. Über andere Folgesachen wird gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden, wenn sie bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht anhängig gemacht sind. Für alle ehebezogenen Familiensachen ist deshalb immer - auch ohne Verbund - dasselbe Familiengericht zuständig (§ 621 Absatz 3 ZPO, § 64 Absatz 2 FGG).

Wird im Verbund entschieden, ergeht die Entscheidung über die Scheidung zusammen mit den Folgesachen durch ein einheitliches Urteil (§ 629 Absatz 1 ZPO).

Der Verbund kann unter bestimmten Bedingungen nachträglich auch wieder aufgelöst oder einzelne Sachen abgetrennt werden (§§ 623 Absatz 1 Satz 2, 627, 628 ZPO)

Praxistipp:

Ein Ehegatte kann die Auflösung des Scheidungsverbundes beantragen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über Folgesachen den Scheidungsausspruch unzumutbar verzögern würde (§628 Absatz 1 Nr. 4 ZPO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anhängigkeit
Ehe
Ehegattenunterhalt
Ehewohnung
Familiengericht
Hausrat
Umgangsrecht
Unterhalt
Unterhalt/ nachehelicher
Sorgerecht
Zivilprozess
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich

Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung

Norm:
§ 623 ZPO


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