Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem anderen, ohne dass von beiden eine verbindliche Erklärung gewollt ist.
Das Scheingeschäft wird auch als Simulation oder simuliertes Geschäft bezeichnet.
Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben
ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist die Willenserklärung
nichtig.
Das bestimmt § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dem Scheingeschäft fehlt es an dem Rechtsbindungswillen der Parteien.
Die Parteien rufen einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines
Rechtsgeschäfts hervor, die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkungen
sind von Ihnen aber nicht gewollt.
Das Scheingeschäft bedarf einer - zumindest schlüssigen - Einigung
der Parteien über den Schein.
Deshalb ist § 117 BGB auf nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
(streng einseitige Willenserklärungen) nicht anwendbar (z. B. Testament).
Eine im Bewusstsein beider Beteiligten gemachte falsche Angabe, beispielsweise eine Falschdatierung, reicht für das Vorliegen eines Scheingeschäftes nicht aus.
Ein Scheingeschäft liegt dagegen beispielsweise vor, wenn nachträglich ein Architektenvertrag geschlossen wird, um für Baumängel Versicherungsschutz zu erlangen.
Keine Scheingeschäfte sind:
Soweit durch das Scheingeschäft von den Parteien ein anderes, ernsthaft gewolltes Geschäft - das dissimulierte Geschäft - verdeckt wird, gilt statt des nichtigen Scheingeschäfts das verdeckte Geschäft, soweit es seinerseits wirksam begründet wurde (§117 Absatz 2 BGB). Wird beispielsweise in einem notariellen Grundstückskaufvertrag der Kaufpreis geringer festgeschrieben als gewollt, um Steuern und Notargebühren zu sparen, ist der beurkundeten Kaufvertrag als Scheingeschäft nichtig. Der tatsächlich gewollte Kaufvertrag ist seinerseits allerdings wegen der fehlenden notariellen Beurkundung nichtig (§§ 311b Absatz 1, 125 Satz 1 BGB).
Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt der, der sich auf das dessen Vorliegen beruft.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Angebot
Annahme eines Angebotes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Formmangel
Formvorschriften
Gefälligkeitsverhältnis
Konkludente Handlung
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Sittenwidrigkeit
Willenserklärung
Norm:
§ 117 BGB