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Scheinselbstständigkeit

Tätigkeit von Personen, die laut vertraglicher Vereinbarung als Selbstständige behandelt werden, obwohl sie tatsächlich wie ein Arbeitnehmer arbeiten.

Mit Regelungen zur Scheinselbstständigkeit will der Gesetzgeber erreichen, dass die tatsächlich als Arbeitnehmer zu betrachtenden Personen den Sozialleistungsträgern als Beitragszahler erhalten bleiben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen sich nicht durch geschickte Vertragsgestaltung von ihrer Beitragspflicht entziehen können.

Die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gestaltet sich im Einzelfall oft sehr schwierig.
Das Gesetz gibt in § 7 Absatz 1 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) nur vage vor, wann jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist.

Die Abgrenzungskriterien wurden vorwiegend von der Rechtsprechung entwickelt.
Die folgenden Punkte sprechen für eine abhängige Beschäftigung:

Die Kriterien müssen nicht alle gleichzeitig vorliegen.
Maßgeblich ist vielmehr, welches Gesamtbild die Situation im Einzelfall ergibt.

Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) rentenversicherungspflichtig.

Solange dein Existenzgründer einen Existenzgründerzuschuss nach § 421l SGB III oder eine Förderung nach 16 SGB II bezieht, gilt er auf jeden Fall als Selbstständiger (§ 7 Absatz 4 SGB IV).

Praxistipp:

Selbstständige Auftragnehmer oder die Auftraggeber können durch einen schriftlichen Antrag eine Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt (BfA) für Angestellte herbeiführen (Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitszeit
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Freier Mitarbeiter
Handelsvertreter
Sozialrecht
Wettbewerbsverbot/ Arbeitsrecht

Ratgeber:
Scheinselbstständigkeit Teil 1
Scheinselbstständigkeit Teil 2

Norm:
§ 7 SGB IV
§ 7a SGB IV


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