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Schenkung

Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand unentgeltlich einen Vermögenswert an einen anderen überträgt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten..

Die Schenkung als solche ist formlos (sog. Handschenkung).

Ein Schenkungsversprechen dagegen bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die fehlende Beurkundung wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung geheilt.

Der Widerruf einer Schenkung ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig macht. Die Verfehlung des Beschenkten muss eine gewisse Schwere aufweisen und nach moralischen und ethischen Grundsätzen verwerflich sein.


Bei der sog. gemischten Schenkung wird für die Vermögensübertragung eine Gegenleistung verlangt, die jedoch wertmäßig unter der Leistung (Schenkung) liegt, so dass nur ein Teil der Vermögensübertragung eine Schenkung darstellt.
Sind die Vertragsteile gleichmäßig aufgeteilt oder überwiegt der entgeltliche Teil, muss der Vertrag entsprechend seiner Bestandteile rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass bei einem Widerruf wegen groben Undanks nicht das Geschenk, sondern nur dessen Wert herauszugeben ist. Der restliche Vertragsteil bleibt von der Rückabwicklung unberührt.

Keine Schenkung mangels Aufgabe aus dem eigenen Vermögen liegt vor, wenn jemand zugunsten eines anderen auf einen Vermögenserwerb verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Schenkung/ Schadensersatzpflicht
Unbenannte Zuwendungen

Norm:
§ 516 BGB


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