Hat der Schenker einen Rechtsmangel oder einen Fehler der verschenkten Sache arglistig verschwiegen, so hat der Beschenkte gegen den Schenkenden einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe bemisst sich nach dem Schadens, der dem Beschenkten dadurch entstanden ist, dass er auf eine mangelfreie Schenkung vertraut hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Schenkung
Norm:
§ 523 BGB