Finanzieller Ausgleich, der für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu zahlen ist.
Für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind (immaterielle Schäden), kann laut § 253 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann ein Ausgleich verlangt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.
Für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung
oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung enthält § 253 Absatz
2 BGB eine entsprechende Regelung.
Ein Schmerzensgeld kommt hier sowohl im Falle der Verschuldenshaftung, als auch
der Gefährdungshaftung in Betracht, soweit die weiteren Voraussetzungen
vorliegen. Es kann auch vertraglich vereinbart werden.
Daneben gewährt der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung
Schmerzensgeld auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wenn es sich um einen
besonders schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung des Verletzten
nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Der Schmerzensgeldanspruch hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.
Er ist übertragbar und auch vererblich.
Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bestimmt sich nach den Grundsätzen
der Billigkeit. Der Richter darf dabei schätzen.
Als wertbeeinflüssende Faktoren sind insbesondere zu berücksichtigen:
Der Anspruch besteht neben einem eventuellen Schadensersatzanspruch für
materielle Schäden.
Die Höhe des Vermögensschadens darf auf die Höhe des Schmerzensgeldes
keinen Einfluss nehmen.
Wichtiges Hilfsmittel für die Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe sind so genannte Schmerzensgeldtabellen. Darin werden Gerichtsurteile nach Höhe des gewährten Schmerzensgeldes und Art der Verletzung aufgelistet, um vergleichbare Fälle finden zu können. Bei einer Klage kann im Klageantrag die Höhe des Schmerzensgeldes offen gelassen werden, sofern der Kläger eine Mindestsumme des begehrten Schmerzensgeldes angibt und die konkrete Bezifferung in das Ermessen des Gerichts stellt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arzthaftung
Ehrverletzende Äußerungen/ Widerruf
Fahrzeugführer
Gefährdungshaftung
Halterhaftung
HWS-Schleudertrauma
Kausalität
Mitverschulden
Schaden/ immaterieller
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Verkehrsunfall
Vermögensschaden
Verschuldenshaftung
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 2
Norm:
§ 253 BGB