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Schöffen

Ehrenamtlicher Richter, die im Strafverfahren bei den Amts- und Landgerichten gleichberechtigt mit Berufsrichtern an der Urteilsfindung mitwirken, soweit nicht der Strafrichter allein zuständig ist.

Das Wort Schöffe entstammt dem althochdeutschen Begriff "sceffino" und bedeutet "der Anordnende".

In das Amt des Schöffen können nur Deutsche berufen werden.
Grundsätzlich ist jeder Deutsche, der die Voraussetzungen erfüllt, verpflichtet, das Schöffenamt anzunehmen.
Die Berufung kann von wenigen Personengruppen abgelehnt werden, darunter Ärzte, Zahnärzte, Krankenpfleger, Apotheker sowie alle Personen über 65 Jahre. Ansonsten sind zwingende persönliche Gründe nachzuweisen. Schöffen sollen zwischen 25 Jahre und 70 Jahre alt, gesundheitlich geeignet, nicht insolvent und nicht juristisch ausgebildet sein.

Anders als die Geschworenen im angloamerikanischen Recht über die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter aus.
Mit dem Berufsrichter beurteilen sie die Tat des Angeklagten und setzen das Strafmaß fest.

Schöffen kommen im Strafverfahren bei den Schöffengerichten der Amtsgerichte sowie den Strafkammern der Landgerichte zum Einsatz.

Das Schöffengericht des Amtsgerichts ist - wie die kleine Strafkammer des Landgerichts - regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Überzeugung der Schöffen von der Schuld des Angeklagten gegen die Meinung des Richters über eine Verurteilung entscheiden kann.
Das Schöffengericht ist für den Strafprozess zuständig, sofern:

Verhängt werden dürfen hier nur Geldstrafen und Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren, sowie alle Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Sicherungsverwahrung.

In den großen Strafkammern, die an den Landgerichten geführt werden, wirken zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern mit.

Praxistipp:

Die Wahl der Schöffen erfolgt durch einen Ausschuss am Gericht anhand von Vorschlagslisten, die von den Gemeinden aufgestellt werden, für einen Zeitraum von vier Geschäftsjahren. Die Vorschlagsliste der Gemeinde soll alle sozialen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigen. Die gewählten Schöffen werden per Los den einzelnen Strafverfahren zugeteilt. Sie werden für ihre Auslagen entschädigt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Ehrenamtliche Richter
Landgericht (LG)
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Strafen
Strafrecht
Strafprozess

Norm:
§ 45 DRiG
§ 28 GVG
§ 30 GVG
§ 77 GVG


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