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Schriftform

Besondere Form eines Rechtsgeschäfts, bei dem die Erklärung in Textform auf einer Urkunde erfasst und vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben ist.

Die Schriftform ist in § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.

Bestimmte Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung der Schriftform abgegeben werden.
Das Erfordernis der Schriftform kann sich ergeben aus:

Gesetzlich ist die Schriftform unter anderem vorgeschrieben für:

Für die Schriftform ausreichend ist es, dass der Text vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird. Nicht notwendig ist es, dass auch die Erklärung selbst handschriftlich niedergelegt wird. Sie kann auch per Maschine geschrieben, gedruckt oder kopiert sein (Ausnahme: eigenhändiges Testament).
Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (§ 126 Absatz 2 BGB). Werden mehrere Vertragsexemplare erstellt, genügt allerdings die Unterzeichnung der jeweils für die andere Partei bestimmten Urkunde.

Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn:

Soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist, ist eine Erklärung per Faksimile oder per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend. Eine so abgegebene Erklärung ist nichtig. Die gesetzliche Schriftform kann allenfalls durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit das nicht in Gesetz oder Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 126 Absatz 3 BGB). Dafür ist allerdings eine elektronische Signatur notwendig.

Bei vertraglicher Vereinbarung der Schriftform kann dagegen eine Erklärung per Fax oder E-Mail wirksam erfolgen, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Allerdings kann dann jede Partei die Nachholung der Schriftform verlangen (§ 127 Absatz 2 BGB).

Praxistipp:

Die vertragliche Vereinbarung der Schriftform sollte durch eine qualifizierte Schriftformklausel erfolgen. Bei der qualifizierten Schriftformklausel gilt das Erfordernis der Schriftform ausdrücklich auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Wird nur Schriftform vereinbart, können die Parteien dagegen einvernehmlich auf das vereinbarte Formerfordernis ganz oder teilweise zu verzichten und gleichwohl mündliche Vereinbarungen zu treffen, da sie nicht für die Zukunft ihre Vertragsfreiheit beschränken können. Das gilt zumindest dann, wenn die Parteien bei der nachträglichen Vereinbarung an die Schriftformklausel nicht gedacht haben. Bei einer qualifizierten Schriftformklausel bedarf es hingegen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Aufhebung der Schriftformklausel.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufhebungsvertrag
Befristetes Arbeitsverhältnis
Betriebsvereinbarung
Beurkundung/ notarielle
Bürgschaft
E-Mail
Elektronische Form
Formmangel
Formvorschriften
Mietvertrag
Quittung
Tarifvertrag
Textform
Verbraucherdarlehensvertrag

Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1

Norm:
§ 126 BGB


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