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Schuld

[1. Strafrecht]
Persönliche Vorwerfbarkeit des mit Strafe bedrohten Handelns.
Neben der Verwirklichung eines Straftatbestandes und der Rechtswidrigkeit dritte Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat.

Nur schuldhaftes Handeln unterliegt der gesetzlichen Missbilligung.
Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die falsche Einstellung des Täters zur Rechtsordnung.

Im Strafrecht herrscht der Grundsatz: Keine Straf ohne Schuld. Dieser ergibt sich aus dem im Grundgesetz (GG) verankerten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG).
Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Das ist in Art. 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert.

Schuld setzt voraus:

Einige Straftatbestände im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten zudem spezielle Schuldmerkmale, die für die Strafbarkeit erforderlich sind.

Es werden zwei Schuldformen unterschieden:

Im Strafrecht steht grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln unter Strafe. Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn dies in den Strafrechtsnormen ausdrücklich erwähnt wird (§ 15 StGB).

Die Schuld des Täters - das Maß der Vorwerfbarkeit - ist Grundlage für die Strafzumessung (§ 46 StGB).

Bei Ordnungswidrigkeiten wird statt Schuld der Begriff Vorwerfbarkeit verwendet (§§ 1, 12 Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG).

[2. Zivilrecht]
Im Zivilrecht wird unter dem Begriff "Schuld" die Leistungspflicht des Schuldners aus einem Schuldverhältnis bezeichnet.
Der Verkäufer einer Kaufsache schuldet beispielsweise die Übereignung der Kaufsache, der Käufer schuldet die Bezahlung.

Praxistipp:

Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Gerichts ein Ermittlungsverfahren einstellen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Einstellung des Strafverfahrens
Fahrlässigkeit
Hauptleistungspflichten
Ordnungswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuldfähigkeit
Schuldner
Schuldrecht
Strafen
Strafmündigkeit
Strafrecht
Verschuldenshaftung
Vorsatz/ Strafrecht

Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2

Norm:
§ 241 BGB
§ 15 StGB
§ 19 StGB
§ 46 StGB
§ 153 StPO


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