Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird.
Es werden drei Formen von Anerkenntnissen unterschieden:
Gesetzlich geregelt ist nur das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis wird eine neue, vom ursprünglichen
Schuldgrund unabhängige, selbstständige Verbindlichkeit begründet.
Bestand die ursprüngliche Schuld nicht, führt dies nicht zur Unwirksamkeit
des Anerkenntnisses, sondern begründet nur bereicherungsrechtliche Ansprüche
des Schuldners.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann nur wirksam geschlossen werden, wenn
eine schriftliche Anerkennungserklärung erteilt wird.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist formlos möglich und bestätigt
eine bereits bestehende Schuld.
Es hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner mit allen Einwendungen und Einreden
aus dem Schuldverhältnis (Verjährung, Gewährleistungsrechte)
ausgeschlossen ist.
Es entsteht kein neuer Schuldgrund.
Das Schuldanerkenntnis muss von einem bloßen Tatsachenanerkenntnis getrennt
werden.
Ein solches bezieht sich nicht auf das Bestehen einer Schuld, sondern lediglich
auf bestimmte Tatsachen.
Es bewirkt lediglich eine Umkehr der Beweislast bezüglich der anerkannten Tatsache
vor Gericht, aber keinen Ausschluss von Einwendungen.
Wegen der sehr unterschiedlichen Wirkung bedarf es einer strikten Feststellung, welche Anerkenntnisform vorliegt. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob der Gläubiger nach dem Willen der Parteien wirklich einen neuen Anspruch erhalten sollte oder nicht.
Wird vertraglich vereinbart, dass ein bestimmtes Schuldverhältnis nicht besteht, handelt es sich um einen Erlassvertrag (§ 397 Absatz 2 BGB). Dieser bedarf - anders als das konstitutive Schuldanerkenntnis - keiner bestimmten Form.
Erklärungen eines Verkehrsunfallbeteiligten an der Unfallstelle, wie "Ich habe das Stoppschild überfahren" oder "Ich habe nicht in den Rückspiegel geschaut" sind in der Regel nur als Tatsachenanerkenntnis anzusehen. Dennoch ist wegen der Wirkung einer solchen Erklärung (Beweislastumkehr) besondere Vorsicht geboten. Übereilte Erklärungen können zu schwerwiegenden Nachteilen führen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Beweislast
Formvorschriften
Schuld
Schuldrecht
Norm:
§ 397 BGB
§ 781 BGB