Verpflichtung eines Dritten, für die bestehende Schuld eines Schuldners
gegenüber dem Gläubiger gleichrangig zu haften.
Er wird auch als Schuldmitübernahme oder kumulative Schuldübernahme
bezeichnet.
Der Schuldbeitritt begründet eine Gesamtschuld der Schuldner gegenüber
dem Gläubiger.
Es ist zwischen vertraglichem und gesetzlichem Schuldbeitritt zu trennen.
Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist - im Unterschied zur Schuldübernahme
- im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht explizit geregelt.
Er setzt einen wirksamen Vertragsschluss und das Bestehen der Hauptschuld zu
diesem Zeitpunkt voraus.
Der Schuldbeitritt kann vom Beitretenden sowohl mit dem bisherigen Schuldner
als auch mit dem Gläubiger wirksam vereinbart werden.
Er ist grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme besteht nur bei einem Beitritt
zu einem Verbraucherkreditvertrag (§ 492 Absatz 1 BGB).
Die Abgrenzung des Schuldbeitritts von der Bürgschaft ist in der Praxis von
Bedeutung, da die Bürgschaft zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Durch den
Schuldbeitritt wird eine selbstständige Verpflichtung des Beitretenden begründet.
Er übernimmt eine bislang fremde Schuld als eigene, während der akzessorische
Bürge "nur" für eine fremde Schuld haftet.
Im Zweifel ist von einem Schuldbeitritt nur auszugehen, wenn der neue Schuldner
ein eigenes wirtschaftliches, also nicht rein persönliches Interesse hat.
In einigen Fällen tritt ein Schuldbeitritt kraft Gesetz und damit unabhängig vom Willen der Parteien ein, zum Beispiel:
Die von den Sozialämtern den Vermietern von Sozialhilfeempfängern gegebenen Mietgarantien können Schuldbeitritte sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Recht
Bürgschaft
Erbschaftskauf
Formvorschriften
Gesamtschuld
Kreditsicherung
Schuldrecht
Schuldübernahme
Wechsel