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Schuldenbereinigungsplanverfahren

Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist Bestandteil des Verfahrens zur Verbraucherinsolvenz.

Ein Schuldner kann im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens langfristig eine Schuldenbefreiung erreichen.Voraussetzung dafür ist u.a. dass er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, oder wenn er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, dass seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und dass gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Nach dem Antrag des Schuldners auf ein solches Insolvenzverfahren hat er einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen. In dem Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Schuldenbereinigungsplan berührt werden sollen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs.

Die Gläubiger haben dem Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich zuzustimmen. Die Zustimmung kann auch ersetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der bestehenden Ansprüche ausmacht. Die Zustimmung wird nur auf Antrag ersetzt. Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden, wenn ein Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan eine Einwendung erhoben hat, die in der Insolvenzordnung hierzu bestimmt sind. Hat kein Gläubiger Einwendungen erhoben, oder wird die Zustimmung ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies dann durch Beschluss fest.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Insolvenz
Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren

Ratgeber:
Verbraucherinsolvenzverfahren

Norm:
§ 305 InsO


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