Mittel zur Schuldsicherung, bei der durch vertragliche Vereinbarung die Position
des Schuldners ausgetauscht wird.
Gegenstück zur Schuldübernahme ist die Abtretung, bei der der Gläubiger
wechselt.
Die Schuldübernahme ist - anders als der Schuldbeitritt - im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) explizit geregelt (§§ 414 - 418 BGB).
Wird der Übernahmevertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger
geschlossen, ist er sofort wirksam.
Bei einer Vereinbarung zwischen Drittem und Schuldner hängt die Wirksamkeit
dagegen von der Zustimmung des Gläubigers ab.
Die Schuldübernahme bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form.
Im Ergebnis wird der frühere Schuldner - im Unterschied zum Schuldbeitritt
- von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger frei.
Der neue Schuldner wird im gleichen Umfang wie der frühere Schuldner verpflichtet.
Dem gemäß stehen ihm auch alle Einwendungen zu, die der frühere Schuldner
dem Gläubiger entgegenhalten konnte.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abtretung
Bürgerliches Recht
Einwendung
Formvorschriften
Kreditsicherung
Schuldbeitritt
Schuldrecht
Norm:
§ 415 BGB