Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der eine (Gläubiger)
berechtigt ist, von dem anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern.
Der Begriff ergibt sich aus § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Aus dem Schuldverhältnis können Leistungs-, Verhaltens- und Gestaltungspflichten entstehen.
Schuldverhältnisse werden unterschieden in:
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag (§
311 Absatz 1 BGB) oder ausnahmsweise - bei Auslobung (§ 657 BGB) - durch
einseitiges Rechtsgeschäft.
Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse (Vertragstypen sind im BGB besonders
geregelt (z. B. Kauf, Tausch, Darlehen, Schenkung, Miete, Pacht)
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen dadurch, dass bestimmte gesetzlich
festgelegte Voraussetzungen vorliegen, nach denen jemand eine Leistung fordern
kann.
Gesetzliche Schuldverhältnisse sind insbesondere:
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind solche Schuldverhältnisse,
aus denen keine Leistungspflichten, sondern nur Rücksichtnahmepflichten erwachsen.
Dazu zählt insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis (§ 311 Absatz
2 BGB), auch "culpa in contrahendo" (c.i.c.) genannt.
Kein Schuldverhältnis ist dagegen das Gefälligkeitsverhältnis, da es ja gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Parteien gerade nicht rechtlich binden wollten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anwartschaftsrecht
Bereicherung/ ungerechtfertigte
culpa in contrahendo (c.i.c.)
Dauerschuldverhältnis
Delikt
Erfüllung
Erfüllungsgehilfe
Gefälligkeitsverhältnis
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Gläubiger
Hauptleistungspflichten
Obliegenheit
Schuld
Schuldner
Schuldrecht
Treu und Glauben
Norm:
§ 241 BGB
§ 311 BGB