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Schutz vor Gewalt in der Wohnung

Besonderer zivilrechtlicher Rechtsschutz, der sich gegen Gewalttaten und Nachstellungen in der eigenen Wohnung richtet.
Er ist im Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) festgeschrieben, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist anwendbar, wenn:

Das Gericht kann zum Schutz der verletzten Person unter anderem folgende Maßnahmen anordnen:

Daneben kann die verletzte Person verlangen, dass ihr die im Zeitpunkt der Tat gemeinsam mit dem Täter genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird.

Praxistipp:

Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ehewohnung
Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Nachstellungen
Wohnungszuweisung
Zivilprozess

Norm:
§ 1 GewSchG


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