Schutz vor Gewalt in der Wohnung
Besonderer zivilrechtlicher Rechtsschutz, der sich gegen Gewalttaten und Nachstellungen
in der eigenen Wohnung richtet.
Er ist im Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz) festgeschrieben, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat.
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist anwendbar, wenn:
- eine Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person
vorsätzlich und widerrechtlich verletzt hat.
- eine Person einer anderen Person mit der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich droht.
- eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen
Person oder deren befriedeten Besitztums eingedrungen ist.
- eine Person einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen
wiederholt nachstellt
- eine Person einer anderen Person unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
verfolgt.
Das Gericht kann zum Schutz der verletzten Person unter anderem folgende Maßnahmen
anordnen:
- Verbot des Betretens der Wohnung der verletzten Person
- Verbot des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung
- Verbot des Aufsuchens bestimmter Orte, an denen sich die verletzte Person
regelmäßig aufhält
- Verbot der Kontaktaufnahme zur verletzten Person, auch unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln
- Verbot des Herbeiführens von Zusammentreffen mit der verletzten Person
Daneben kann die verletzte Person verlangen, dass ihr die im Zeitpunkt der
Tat gemeinsam mit dem Täter genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen
wird.
Praxistipp:
Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung kann mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehewohnung
Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Nachstellungen
Wohnungszuweisung
Zivilprozess
Norm:
§ 1 GewSchG
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