Organisation der Privatwirtschaft, deren Aufgabe die Speicherung, Verwaltung und Herausgabe von Daten ist, die Aufschlüsse über die Zahlungsfähigkeit von Privatpersonen geben können.
Die SCHUFA ist eine Holding (SCHUFA Holding AG) mit Sitz in Wiesbaden. Anteilseigner sind Kreditinstitute (Banken und Sparkassen) sowie verschiedene Handelsunternehmen.
Die SCHUFA ermittelt nicht selbst Daten, sondern sammelt nur die Daten, die
ihr von ihren Kooperationspartner übermittelt werden oder sich öffentlich
zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte)
ergeben.
Vertragspartner der SCHUFA sind Wirtschaftsunternehmen, die natürlichen Personen
gewerbsmäßig Geld- und Warenkredite geben.
Sie arbeitet nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Auskünfte werden nur an Unternehmen
gegeben, die selbst Daten zur Verfügung stellen.
Ziel der SCHUFA ist es, ihre Vertragspartner davor zu schützen, mit zahlungsunfähigen
natürlichen Personen eine Geschäftsverbindung einzugehen oder an diese
Kredite zu vergeben.
Über juristische Personen werden keine Daten gesammelt.
Die gespeicherten Daten werden in Positiv- und Negativmerkmale eingeteilt.
Positivmerkmale:
Negativmerkmale:
Positivmerkmale dürfen der SCHUFA nur mit Zustimmung des Kunden übermittelt
werden. Dafür enthalten die meisten Verträge mit Banken und anderen
SCHUFA-Nutzern eine so genannte "SCHUFA-Klausel".
Negativmerkmale dürfen dagegen auch ohne Einwilligung des Verbrauchers an die
SCHUFA gehen.
Jede Person hat nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein Auskunftsrecht über die von ihm gespeicherten Daten. Die Auskunft kann telefonisch oder online über www.meineschufa.de beantragt werden. Nach Ablauf bestimmter Fristen muss die SCHUFA die gespeicherten Daten löschen (§ 35 BDSG). Unrichtige Daten müssen berichtigt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bankgeheimnis
Bürgschaft
Datenschutz
Eidesstattliche Versicherung
Girovertrag
Kreditbetrug
Kreditinstitut
Kreditsicherung
Leasing
Mahnverfahren
Ratenlieferungsvertrag
Schuldnerverzeichnis
Verbraucherinsolvenzverfahren
Wechsel
Zwangsvollstreckung
Ratgeber:
Verbraucherinsolvenzverfahren
Norm:
§ 27 BDSG