Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz schreibt vor, dass sich eine Schwangere, die sich in einer Not- und Konfliktlage befindet und die Schwangerschaft abbrechen lassen will, in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lässt.
Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung auszustellen.
Zuständig sind anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen der
Wohlfahrtsverbände und der Gesundheitsämter. Der Arzt, der den Abbruch
der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 219 StGB