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Schwerbehinderte

Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.

Schwerbehinderte und denen Gleichgestellte werden im Berufsleben durch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geschützt.
Für sie gelten eine Vielzahl von Sonderbestimmungen, die dem Ausgleich von Nachteilen und der Eingliederung in die Gesellschaft dienen.

Das für den Wohnort zuständige Amt für Versorgung und Familienförderung (Versorgungsamt) stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest. Es erteilt hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid. Wer als schwerbehindert gilt, erhält vom Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis, der zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient.

Schwerbehinderte sind beispielsweise berechtigt:

Die beruflichen Interessen der Schwerbehinderten werden durch spezielle Integrationsämter vertreten. Sie sind für sämtliche arbeitsrechtliche Fragen und Entscheidungen, die Schwerbehinderte betreffen, zuständig. Für jedes Bundesland ist ein Integrationsamt eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geschäftssitz des Arbeitgebers, nicht nach dem Wohnort des Arbeitnehmers.

Zu Schutz Schwerbehinderter im Arbeitsleben bestehen beispielsweise Sonderregeln bei:

Praxistipp:

Ein schwerbehinderter Bewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vorstellungsgespräch die Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren. Fragt der Arbeitgeber jedoch nach einer anerkannten Schwerbehinderung im Sinne des IX. Sozialgesetzbuches (SGB), so muss der Bewerber die Frage wahrheitsgemäß beantworten. Eine nicht der Wahrheit entsprechende Antwort berechtigt grundsätzlich zur Anfechtung des Arbeitsvertrages.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ausgleichsabgabe
Gleichgestellte
Sozialrecht
Vorstellungsgespräch

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2

Norm:
§ 2 SGB IX
§ 68 SGB IX


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