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Schwere der Schuld/ Besondere

Zwingende Zusatzentscheidung des Strafgerichts bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Die lebenslange Haft ist die härteste Strafe im deutschen Strafrecht.
Erkennt ein Gericht bei einem erwachsenen und voll schuldfähigen Angeklagten, dass er einen Mord begangen hat, kann es keine andere Strafe verhängen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die lebenslange Haftstrafe aber nicht automatisch für das ganze Leben des Verurteilten gelten. Aus dem Gebot des menschenwürdigen Strafvollzuges und dem Rechtsstaatsprinzip wurde abgeleitet, dass auch der lebenslänglich Verurteilte die gesetzlich geregelte Chance haben müsse, die Freiheit wiederzuerlangen.

Aus diesem Grund sieht der nachträglich eingefügte Paragraf 57a des Strafgesetzbuches (StGB) vor, dass nach 15 Jahren Haft durch das Vollstreckungsgericht entschieden wird, ob der Rest der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei sind eine günstige Sozialprognose des Verurteilten und keine weitere Gefährdung der Allgemeinheit die Kriterien.

Diese Automatik nach 15 Jahren wird außer Kraft gesetzt, wenn mit der Verurteilung die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist.

Die Feststellung verlangt vom verurteilenden Gericht in einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist.
Maßgebend sind hierfür beispielsweise:

Soweit eine solche Feststellung erfolgt, ist sie im Urteilstenor zu treffen ("Schuldschwereklausel").
An die Feststellung im Urteil ist das Vollstreckungsgericht gebunden.
Es entscheidet in diesem Fall nach 15 Jahren, wie viele Jahre der Gefangene noch zu verbüßen hat, bevor eine Entlassung möglich ist.

Praxistipp:

Die besondere Schwere der Schuld kann nicht nachträglich nach der Urteilsverkündung festgestellt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Freiheitsstrafe
Menschenwürde
Mord
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Tenor eines Urteils
Tötung eines Menschen
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafprozess
Strafrecht
Strafvollstreckungskammern

Norm:
§ 57a StGB


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