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Schwurgericht

Besondere Strafkammer am Landgericht, die erstinstanzlich für die Aburteilung besonders schwerer Verbrechen zuständig ist.

Der Name "Schwurgericht" ist historisch bedingt und stammt aus der Zeit vor 1924, als es in Deutschland noch Geschworenengerichte gab und die Geschworenen (Laienrichter) allein über Schuld und Unschuld des Angeklagten zu entscheiden hatten.

Heute steht das Schwurgericht sachlich der großen Strafkammer gleich.
Es besteht aus:

Allerdings darf das Schwurgericht - im Gegensatz zur großen Strafkammer - nicht mit nur zwei Richtern und zwei Schöffen entscheiden (§ 76 Absatz 2 GVG).

§ 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) enthält eine Liste von Straftaten, für die das Schwurgericht erstinstanzlich zuständig ist. Erfasst sind neben vorsätzlichen Tötungsdelikten zahlreiche Delikte mit Todesfolge sowie besonders schwere gemeingefährliche Straftaten.

Praxistipp:

Gegen Urteile des Schwurgerichts ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof möglich. Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Verfahren werden vom Oberlandesgericht bearbeitet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Berufsrichter
Berufung
Ehrenamtliche Richter
Gerichtsverfassung
Landgericht (LG)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Revision
Schöffen
Strafprozess
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ sachliche

Norm:
§74 GVG
§ 74e GVG
§ 76 GVG


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