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Selbstbindung der Verwaltung

Einschränkung des Ermessensspielraums der Verwaltung.

Die Verwaltung darf von ständiger Verwaltungspraxis nicht ohne rechtfertigenden Grund abweichen. Verwaltungsentscheidungen unterliegen dem Gleichheitssatz, d.h. die Verwaltung ist verpflichtet, gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln.

Weicht die Verwaltung im Einzelfall von der ständigen Praxis ab, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Abweichung besteht, so liegt ein Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung (Gleichheitssatz) vor, gegen den der Betroffene gerichtlich vorgehen kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ermessen
Verwaltungsvorschrift

Norm:
Art. 3 GG


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