Selbsthilfe/ erlaubte
Selbsthilfe ist die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mit privaten
Mitteln.
Sie ist grundsätzlich gesetzlich nicht gestattet, da die Gefahr der "Selbstjustiz"
besteht.
Ausnahmsweise ist sie jedoch in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen
zulässig:
- Kann staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden oder droht die Gefährdung
der Verwirklichung eines Anspruchs, dürfen die Selbsthilfehandlungen
vorgenommen werden, z.B. Wegnahme einer Sache oder Festnahme eines Verpflichteten.
- Zur Sicherung seines Vermieterpfandrechts darf der Vermieter die Entfernung
der Sachen verhindern und die Sachen in Besitz nehmen, wenn der Mieter auszieht.
- Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Verbotene Eigenmacht ist jede ohne Gestattung vorgenommene Beeinträchtigung
des Besitzes (z.B. Abzäunung eines Grundstückteils, Beschädigung
der Sache).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch
Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Norm:
§ 229 BGB
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