Rechtsgeschäfts, das eine Person im eigenen Namen und im Namen eines Vertretenen
vornimmt.
Das Selbstkontrahieren ist ein Fall des Insichgeschäfts.
Es ist unmöglich, dass jemand gegen sich selbst Rechte und Pflichten begründet.
Im Rahmen der Stellvertretung ist aber denkbar, dass eine Person im Namen eines
Dritten als Stellvertreter mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.
Um ein Selbstkontrahieren handelt es sich beispielsweise, wenn der Geschäftsführer
einer juristischen Person, etwa einer GmbH, an sich selbst eine Sache, die der
GmbH gehört, verkauft.
Formal handelt nur eine Personen, Rechte und Pflichten sollen aber für
verschiedene Personen begründet werden.
Laut § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Insichgeschäfte
grundsätzlich unzulässig.
Die Regelung gilt für das gesamte Zivilrecht.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Geschäft ausschließlich
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
In wenigen Fällen lässt das Gesetz zudem Insichgeschäfte zu.
Bei Rechtsgeschäften, die für den Vertretenen ausschließlich
einen rechtlichen Vorteil bilden, ist laut Rechtsprechung § 181 BGB nach
dessen Sinn und Zweck nicht anwendbar.
Das Verbot des § 181 BGB kann nicht durch Unterbevollmächtigung eines Dritten umgangen werden.
Wer ein Insichgeschäft vornimmt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so dass das Insichgeschäft zunächst nur schwebend unwirksam ist und durch den oder die Vertretenen genehmigt werden kann (§ 177 Absatz 1 BGB). Dem Vertreter kann aber auch die Vornahme von Insichgeschäften bereits im Voraus gestattet werden.
Die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB kann in einer Vollmacht
enthalten sein und ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglich.
Sie kann auch für formbedürftige Verträge, beispielsweise einem
Grundstückskauf, formfrei vereinbart werden.
Organe juristischer Personen können in der Satzung eine entsprechende Regelung
verankern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Berufsausbildungsverhältnis
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Juristische Person
Miteigentum
Selbstkontrahieren
Stellvertretung
Zivilrecht
Norm:
§ 181 BGB