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Selbstvornahme

Ersatzweise Beseitigung eines (Sach-)Mangels durch den Gläubiger.

Beseitigt der Schuldner einen Mangel an der vertraglich geschuldeten Leistung nicht, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann der Gläubiger unter Unständen den Mangel selbst beseitigen.

Das Recht auf Selbstvornahme ist namentlich im Werkvertragsrecht geregelt.
Jedoch wird auch dem Mieter, dem Pächter sowie dem Reisenden beim Reisevertrag ein vergleichbares Recht zugebilligt, ohne dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich der Begriff "Selbstvornahme" genannt wird. Im Reisevertrag wird der Begriff "Selbstabhilfe" verwendet.

Das Recht auf Selbstvornahme ist immer damit verbunden, dass der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz der für die Beseitigung erforderlichen Kosten hat.

Für den Werkvertrag gilt:
Der Besteller eines Werks kann den bestehenden Mangel auf Kosten des Herstellers selbst beseitigen, wenn:

Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Schwere des Mangels; sie kann gegebenenfalls sehr kurz sein.
Auf eine Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn der Hersteller sich zuvor bereits ernsthaft geweigert hat, den Mangel zu beseitigen oder die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Beim Reisevertrag entspricht das Selbstabhilferecht im Wesentlichen den werkvertraglichen Regelungen.
Im Unterschied dazu sind bei einem Mietvertrag oder einem Pachtvertrag eine Selbstvornahme grundsätzlich nur zulässig, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist. Es bedarf deshalb neben der fruchtlosen Fristsetzung eines Verschuldens des Vermieters an der fehlenden Mängelbeseitigung. Ausnahmsweise dürfen Mietmängel auch ohne Verzug beseitigt werden, wenn die umgehende Beseitigung zum Erhalt oder Widerherstellung der Mietsache notwendig ist (z. B. Überschwemmung nach Rohrbruch; Heizungsausfall im Winter).

Der Begriff "Selbstvornahme" ist von dem Begriff "Ersatzvornahme" zu unterscheiden, der im Vollstreckungsrecht verwendet wird.

Praxistipp:

Für die zu erwartenden Aufwendungen der Mängelbeseitigung kann der Besteller des Werks von dem Unternehmer einen Vorschuss verlangen. Ein Anspruch auf Vorschuss besteht nicht, soweit die Mängelbeseitigungskosten auf andere Weise vorfinanziert werden können (z. B. mittels Zurückbehaltung von ausstehendem Werklohn). Ein entsprechender Vorschuss wird auch im Miet-, Pacht- und Reisevertragsrecht aus Treu und Glauben zugebilligt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ersatzvornahme
Gewährleistung
Gläubiger
Mangel
Mietmängel
Mietvertrag
Nacherfüllung
Pacht
Reisevertrag
Sachmangel
Schuldner
Treu und Glauben
Verschuldenshaftung
Verzug
Werkvertrag
Zurückbehaltungsrecht

Ratgeber:
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3

Norm:
§ 536c BGB
§ 581 BGB
§ 637 BGB
§ 651c BGB


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