Bestand an geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die die unerlässliche Grundlage des menschlichen Zusammenlebens bilden.
Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit den Schutz:
Die öffentliche Ordnung stellt alle ungeschriebenen Regeln dar, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird. Es ist also kein feststehender Begriff.
Beide Teilbegriffe sind oft Bestandteil der Generalklauseln in den Polizeigesetze
der Länder.
Wegen der Unbestimmtheit des Begriffs der öffentlichen Ordnung wird in
einigen Ländern nur der Begriff der öffentlichen Sicherheit verwendet.
Die Polizei- und Ordnungsbehörden haben die Sicherheit und Ordnung zu
gewährleisten.
Dazu dürfen sie nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder
in die Rechte der Bürger eingreifen.
Die Schutzbedürftigkeit endet dort, wo der Einzelne sich der Gefahr in vollem
Bewusstsein aussetzt (Selbstgefährdung).
Dies ist bei Geistesschwachen oder Suchtkranken nicht der Fall.
Ob die Schutzpflicht bei Suizidwilligen besteht, ist umstritten und wird zum
Teil wegen der Schutzpflicht aus Art.2 Abs.2 GG angenommen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gefahr/ öffentliche
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeiverfügung