Form der einstweiligen Anordnung im Rahmen des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes, die bestehendes Recht des Antragstellers bis zur endgültigen
Entscheidung sichert.
Sie ist in § 123 Absatz 1 Satz 1der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Wesensmerkmal der Sicherungsanordnung ist, das es um die Sicherung eines bestehenden Zustandes geht und dieser Zustand nach dem Willen des Antragstellers gerade nicht verändert werden soll (z. B. Verhinderung der Beförderung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit).
Wie bei jeder einstweilige Anordnung ist der Antrag nur zulässig, soweit
keine Aussetzung der sofortigen Vollziehung möglich ist.
Das ist der Fall, wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage erhoben werden
muss, sondern vielmehr eine Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage oder
Feststellungsklage.
Der Antrag ist beim Gericht der Hauptsache zu stellen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht:
Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs müssen glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch eidesstattliche Versicherung.
Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung ergeht als Gerichtsbeschluss. Sind die Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht die Anordnung erlassen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.
Eine andere Form der einstweiligen Anordnung ist die Regelungsanordnung. Da die beiden Arten jedoch tatsächlich kaum voneinander zu trennen sind und die gleichen Rechtsfolgen auslösen, wird von den Gerichten nicht mehr zwischen beiden Arten unterschieden.
Der Antragsteller muss dem Antragsgegner Schadensersatz leisten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unberechtigt war (§ 123 Absatz 3 VwGO, § 945 Zivilprozessordnung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Beschluss
Beschwerde
Eidesstattliche Versicherung
Einstweilige Anordnung
Feststellungsklage
Gericht der Hauptsache
Leistungsklage
Glaubhaftmachung
Klagearten im öffentlichen Recht
Regelungsanordnung
Verpflichtungsklage
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Norm:
§ 123 VwGO