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Sicherungsverwahrung

Freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die zum Schutz der Allgemeinheit unbefristet angeordnet werden kann.
Sie ist in den Paragrafen 66 bis 66b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Die Sicherungsverwahrung wird vom Richter bei so genannten Hangtätern neben der Strafe angeordnet. Neuerdings ist auch eine nachträgliche Anordnung nach Erlass des Strafurteils - während der Haft - möglich.
Täter sollen dadurch auch nach Haftverbüßung erst in Freiheit gelangen, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht.

An die Sicherungsverwahrung sind strenge Voraussetzungen geknüpft:

Über psychologischen Zustand und Behandlungsaussichten des Täters wird ein Sachverständiger vernommen.

Die Sicherungsverwahrung erfolgt grundsätzlich unbefristet, gegebenenfalls im Anschluss an eine zu verbüßende Freiheitsstrafe.
Ist eine Freiheitsstrafe zu verbüßen und Sicherungsverwahrung angeordnet, prüft das Gericht vor Ende des Strafvollzugs, ob die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. In diesem erfolgt eine Führungsaufsicht (§ 67c Absatz 1 StGB).

Das Gericht muss mindestens alle zwei Jahre prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung noch vorliegen (§ 67e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 StGB).
Nach 10 Jahren erklärt das Gericht die Sicherungsverwahrung in der Regel für erledigt, soweit nicht eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit nachgewiesen werden kann (§ 67d Absatz 3 StGB)

Die Sicherungsverwahrung kann neben der Strafe nur bei Erwachsenen angeordnet werden, nicht bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Für Heranwachsende kann sich das Gericht - wie bei Erwachsenen, jedoch unter verschärften Voraussetzungen - eine Entscheidung für den Ende des Strafvollzugs im Urteil vorbehalten oder eine Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen (§ 106 Absatze 3, 5 und 6 Jugendgerichtsgesetz, JGG)

Praxistipp:

Die Ausgestalltung der Sicherungsverwahrung ist in den Paragrafen 129 bis 135 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. Sie erfolgt im geschlossenen Vollzug (Hafträumen), den Sicherungsverwahrten werden jedoch größere Freiheiten bei der Ausgestaltung ihrer Zelle sowie bei Kleidung und Beschäftigung zugebilligt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Freiheitsstrafe
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Strafen
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Strafrecht
Strafprozess
Strafvollstreckungskammern

Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2

Norm:
§ 66 StGB
§ 66a StGB
§ 66b StGB
§ 129 StVollzG


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