Als Signatur wird eine (elektronische) Unterschrift bezeichnet.
Das Signaturgesetz (SigG) unterscheidet zwischen elektronischen Signaturen, fortgeschrittenen elektronischen Signaturen und qualifizierten elektronischen Signaturen, wobei letztere den höchsten Sicherheitsstandart darstellen.
Sofern nicht durch Gesetz die Verwendung einer bestimmten Form vorgeschrieben ist, kann zwischen den drei Signaturformen frei gewählt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die elektronische Signatur wird mit einem privaten Signaturschlüssel und einer PIN-Nummer erstellt. Der Empfänger kann die Echtheit dann mit einem öffentlichen Schlüssel überprüfen. Die Zuordnung des Dokuments zum Absender erfolgt durch das Signaturschlüssel-Zertifikat, das die signierende Person auf Antrag von einem Zertifizierungsdienst erhält.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Elektronische Form
Formvorschriften
Norm:
§ 1 SigG