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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Bewerde ist im Zivilprozess statthaft gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte. Sie muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein oder es handelt sich um eine Entscheidung, die keine mündliche Verhandlung erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Erstgericht oder dem Beschwerdegericht durch Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Im Strafprozess beträgt die Frist eine Woche ab Zustellung, Bekanntmachung oder ausnahmsweise auch ab Verkündung der angefochtenen Entscheidung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel

Norm:
§ 567 ZPO
§ 311 StPO


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