Sonderzahlungen
Zusätzliche Formen der Arbeitnehmervergütung.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter mit verschiedenartigen
Sonderzahlungen aufstocken. Als Sonderzahlungen kommen vor allem in Betracht:
- Gratifikationen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld),
- Prämien (z.B. Qualitätsprämie, Pünktlichkeitsprämie),
- Provisionen,
- Tantiemen,
- Zulagen (z.B. Schmutzzulage, Gefahrenzulage).
Die rechtliche Einordnung einer Sonderzahlung hängt von dem ihr zu Grunde
liegenden Zweck ab. Es wird unterschieden, ob durch die zusätzliche Zahlung
die Betriebstreue des Mitarbeiters, die Arbeitsleistung oder beides belohnt
werden soll. Mit der Zahlung einer Gratifikation kann sowohl die Arbeitsleistung
als auch die Betriebstreue belohnt werden.
Rechtliche Folgen der jeweiligen Einordnung der Sonderzahlung:
- Soll mit der Sonderzahlung die Arbeitsleistung belohnt werden, so hat der
Arbeitnehmer - bei vorzeitigem Ausscheiden - Anspruch auf anteilige Sonderzahlung.
- Soll mit der Sonderzahlung auch die Betriebstreue belohnt werden, so hat
der Arbeitnehmer - bei vorzeitigem Ausscheiden - keine Anspruch auf anteilige
Sonderzahlung.
- Soll mit der Sonderzahlung die Arbeitsleistung belohnt werden, so hat der
Arbeitnehmer - bei Fehlzeiten bzw. Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Anspruch
auf anteilige Sonderzahlung.
- Soll mit der Sonderzahlung auch die Betriebstreue belohnt werden, so hat
der Arbeitnehmer - bei Fehlzeiten bzw. Ruhen des Arbeitsverhältnisses
- Anspruch auf anteilige Sonderzahlung.
Häufig finden sich in Arbeitsverträgen sog. Rückzahlungsvereinbarungen,
wonach eine Jahressonderzahlung beim Ausscheiden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
im Folgejahr zurückzuzahlen ist.
Zulässigkeit derartiger Rückzahlungsklauseln:
- Ein Rückzahlungsvorbehalt bei Gratifikationen bis 100,- EUR ist
grundsätzlich unwirksam.
- Gratifikationen zwischen 100,- EUR und dem jeweiligen Monatsgehalt
des Arbeitnehmers dürfen bei seinem Ausscheiden bis zum 31.3. des Folgejahres
zurückgefordert werden.
- Gratifikationen, die über einem Monatsgehalt liegen, dürfen bei
einem Ausscheiden des Arbeitnehmers ab dem 01.07. des nächsten Jahres
zurückgefordert werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebliche Übung
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Antwort direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).