Sozialleistung für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
Der Anspruch ist in § 28 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB
II) geregelt.
Sozialgeld erhält nur, wer:
Somit sind vor allem minderjährige Kinder anspruchsberechtigt.
Die Höhe des Sozialgeldes ist gleich der Höhe des Arbeitslosengelds II.
Nicht erwerbsfähige Personen, die kein Sozialgeld erhalten, bekommen Sozialhilfe, wobei dessen Höhe dem Sozialgeld und dem Arbeitslosengeld II angeglichen wurde.
Wer Arbeitslosengeld II beansprucht, kann in der Regel selbst für die mit ihm zusammen lebenden Personen Sozialgeld beantragen und entgegen nehmen (§ 38 SGB II).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Bedarfsgemeinschaft
Sozialgeld
Sozialhilfe
Sozialrecht
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Norm:
§ 28 SGB II