Justiz für die Sozialversicherung und weitere Sozialleistungsbereiche.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten im deutschen
Recht (neben ordentlicher Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit,
Finanzgerichtsbarkeit).
Sie wird durch besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus der Rechtswegzuweisung in § 40 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, betreffend der:
Für alle anderen sozialrechtlichen Streitigkeiten steht in der Regel der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen, so beispielsweise in den Bereichen Wohngeld und Ausbildungsförderung.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist in drei Instanzen unterteilt:
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für die Versicherten, Leistungsempfänger
und Behinderte grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Allerdings können einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn er
einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich
fortführt (§ 192 SGG). Die Verhängung solcher Missbrauchskosten kommt auch dann
in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich aussichtslos
ist.
Außergerichtliche Kosten, vor allem die Gebühren eines Rechtsanwalts, muss
jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erst einmal selbst aufbringen. Das
Gericht entscheidet dann bei Beendigung des Verfahrens, ob und in welchem Umfang
der Gegner diese Kosten zu erstatten hat (§ 193 SGG).
Es besteht aber - außer vor dem Bundessozialgericht - kein Anwaltszwang,
jeder kann sich selbst vertreten oder etwa durch Experten der Sozialverbände
vertreten lassen.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist auch für die private Pflegeversicherung zuständig. Dadurch erlangen Privatversicherte den gleichen Rechtsschutz wie gesetzlich Versicherte, vor allem im Hinblick auf die nicht anfallenden Gerichtskosten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslosengeld
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Berufung
Beschwerde
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Erziehungsgeld
Finanzgericht
Gerichtskosten
Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Krankenkassenwahlrecht
Künstlersozialabgabe
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwaltszwang
Revision
Schwerbehinderte
Sozialhilfe
Sozialrecht
Unfallversicherung/ gesetzliche
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Norm:
§ 51 SGG