Sozialleistung für Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften
und mit eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten oder
in besonderen Lebenslagen sich nicht selbst helfen können und auch anderweitig
keine ausreichende Hilfe erhalten.
Sie ist im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt.
Die Sozialhilfe umfasst:
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören:
Die Sozialhilfe ist nachrangig. Sie wird nur gewährt, soweit der Bedürftige
keine anderweitige Hilfe erhalten kann.
Anderweitige Hilfe meint Hilfe von:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Altersrente
geht also der Sozialhilfe vor.
Sozialhilfe kommt deshalb vor allem für Zeitrentner, für in Einrichtungen
betreute Menschen und längerfristig Erkrankte in Frage.
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe eine Notlage
bekannt wird.
Die Hilfe ist nicht von einem formellen Antrag abhängig.
Träger der Sozialhilfe ist das örtlich zuständige Sozialamt.
Sozialhilfe wird in Form von Geld- oder Sachleistungen, einmalig oder fortlaufend gewährt.
Gewährte Leistungen brauchen in der Regel auch nicht zurückgezahlt
werden.
Es besteht jedoch eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe gemäß
§§ 102 - 105 SGB XII:
Hat das Sozialamt geleistet, obwohl der Empfänger gegen einen anderen Sozialleistungsträger, beispielsweise die Agentur für Arbeit, einen Anspruch hatte, gehen die vorrangigen Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt kann sich also die Kosten von der anderen Behörde erstatten lassen, während der Sozialhilfeempfänger den Anspruch in gleicher Höhe verliert (§§ 104, 113 SGB XII).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Sozialrecht
Norm:
§ 1 SGB XII
§ 8 SGB XII
§ 27 SGB XII