Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung
der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern in Folge einer geplanten
Betriebsänderung entstehen.
Der Begriff ist in § 112 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG) legal definiert.
Als Betriebsänderung gelten:
Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Absatz 1 Satz
3 BetrVG).
Im Unterschied vom Interessenausgleich, der verhindern soll, dass wirtschaftliche
Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen, ist es Aufgabe des Sozialplans, gleichwohl
entstehende wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder doch wenigstens zu
mildern.
Häufig werden in ihm vereinbart:
Die Aufstellung eines Sozialplans ist grundsätzlich erzwingbar, wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Soweit die Betriebsänderung allein in der betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern besteht, gelten nach § 112a BetrVG je nach Höhe des Betriebes allerdings höhere Schwellenwerte.
Ein für eine bestimmte Betriebsänderung vereinbarter Sozialplan kann nicht gekündigt werden, es sei denn entsprechendes wird ausdrücklich vereinbart. Der Sozialplan kann jedoch jederzeit einvernehmlich durch einen anderen Sozialplan ersetzt werden.
Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können beide Seiten - soweit der Sozialplan erzwingbar ist - die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Absatz 4 Satz 1 BetrVG). Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen oder der andernfalls vom Arbeitsgericht bestellt wird (§ 76 Absatz 2 BetrVG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Betrieb
Betriebsänderung
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsvereinbarung
Betriebsverfassung
Einigungsstelle
Sozialauswahl
Tendenzbetrieb
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 112 BetrVG