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Sozialrecht

Recht der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit.

Der Begriff des Sozialrechts wird nicht einheitlich gebraucht. In rechtssystematischer Hinsicht bezeichnet er das Recht, welches die Sozialleistungen des Staates an die Bürger zum Gegenstand hat und gehört deshalb zum öffentlichen Recht.

Nicht jede Rechtsnorm, die den Schutz sozial Schwacher bezweckt (sozialres Recht), ist dem Sozialrecht zuzuordnen Sozial sind beispielsweise auch der progressive Einkommenssteuertarif im Einkommenssteuerrecht, die Gewährung Prozesskostenhilfe im Zivilprozessrecht oder die Bemessung der Geldstrafe nach Tagessätzen im Strafrecht.

Als Sozialleistungen sind die auf Geld-, Dienst- oder Sachleistungen gerichteten Handlungen anzusehen, die ein Träger öffentlicher Gewalt dem Einzelnen schuldet.

Das Sozialrecht wird in folgende vier Teilbereiche untergliedert, denen die einzelnen sozialrechtlich geschaffenen Institutionen zugeordnet werden können:

Im Sozialgesetzbuch (SGB) soll in absehbarer Zeit das gesamte deutsche Sozialrecht geregelt werden, das mittlerweile noch in vielen Gesetzen verstreut ist. Bisher verwirklicht wurden:

Bis zur Eingliederung gelten zahlreiche Einzelgesetze als "besondere Teile des SGB" fort, beispielsweise das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Opferentschädigungsgesetz (OEG), die §§ 51 ff. Bundesseuchengesetz (BSeuchG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und das Wohngeldgesetz (WoGG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Bedarfsgemeinschaft
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Erziehungsgeld
Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Krankengeld
Krankenkassenwahlrecht
Künstlersozialabgabe
Öffentliches Recht
Rechtsgebiete
Schwerbehinderte
Sozialgerichtsbarkeit
Sozialgeld
Sozialhilfe
Unfallversicherung/ gesetzliche

Ratgeber:
Arbeitslosengeld

Norm:
§ 1 SGB I
§ 2 SGB I


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