Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen
durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für die
Rechnung eines Versenders in eigenem Namen zu besorgen.
Der Spediteur schließt mit dem Versender einen Speditionsvertrag, der als Handelsgeschäft
in den Paragrafen 453 bis 466 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt ist.
Der Speditionsvertrag ist eine Sonderform des Werkvertrages.
Aus dem Speditionsvertrag ist der Spediteur verpflichtet, die Versendung von
Gütern zu besorgen.
Er tut dies nicht, indem er die Güter selbst befördert, sondern schließt
einen Frachtvertrag als Absender mit dem Transportunternehmer ab. Diesen Frachtvertrag
schließt er in eigenem Namen ab, so dass er selbst der Absender der Fracht
ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Spediteur von seinem Selbsteintrittsrecht
gemäß § 458 HGB Gebrauch macht und den Versand selbst übernimmt.
In erster Linie erbringt der Spediteur damit eine Organisationsleistung: Er
bestimmt Beförderungsmittel und Beförderungswege, die Auswahl der ausführenden
Unternehmer und schließt die zur Beförderung erforderlichen Verträge
ab.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden häufig Personen als Spediteure bezeichnet, die zur eigenen Beförderung verpflichtet sind. Diese sind aber rechtlich gesehen Frachtführer. Die Abgrenzung zwischen beiden ist in der Praxis nicht immer einfach und kann oft nur anhand von Indizien erfolgen. Ein Frachtvertrag liegt vor, wenn nach dem Kaufmann nicht nur zur Besorgung der Versendung, sondern zur Durchführung des Transports selbst verpflichtet ist. Ein Frachtführer, der zur Ausführung des Transportes einen weiteren Frachtführer beauftragt, wird nicht zum Spediteur, sondern bleibt Frachtführer; der beauftragte Dritte wird Unterfrachtführer genannt.
Der Spediteur im Sinne der Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) kann als Versandspediteur
bezeichnet werden.
Neben dieser Art des Spediteurs gibt es unter anderem noch folgende Spediteure:
Der Spediteur hat an dem beförderten Gut zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht (§ 464 HGB). Es ist Besitzpfandrecht und besteht bis drei Tage nach Ablieferung.
Maßgeblich im Transportgewerbe sind die Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (AdSp). Sie sind jedoch nur anwendbar, wenn sie als allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Spediteur und Versender vereinbart wurden. Dazu reicht der allgemeine Hinweis auf dem Briefbogen "Wir arbeiten nach den ADSp neuester Fassung" nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, entweder dem Vertragspartner den Text der ADSp nachweislich zu übergeben oder die Kenntnisnahme der AdSp durch den Vertragspartner bestätigen zu lassen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Frachtgeschäft
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Gewerbe
Kaufmann
Lagerhalter
Pfandrecht
Norm:
§ 453 HGB