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Sperrzeitregelungen

Einschränkungen der Betriebszeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie von öffentlichen Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung.

Früher wurde die Sperrzeit Polizeistunde genannt.

In jedem Bundesland wird ist durch Rechtsverordnung für die genannten Betriebe eine Sperrzeit allgemein festgesetzt.
Das ist durch § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) vorgeschrieben.

Die Landesregierungen können die Verordnung selbst erlassen oder durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

In der Rechtsverordnung muss bestimmt sein, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

Die Sperrzeiten sind in den vergangenen Jahren deutlich liberalisiert worden.
In den meisten Bundesländern ist nur noch eine einstündige Sperrzeit von 5 bis 6 Uhr geregelt.

Wer als Gastronom über die Sperrzeit hinaus Gäste bewirtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 28 Absatz 1 Nr. 12 GastG).
Diese kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden (§ 28 Absatz 3 GastG).

Die gaststättenrechtliche Sperrzeit ist von der Sperrzeit, die bei der Gewährung von Arbeitslosengeld verhängt werden kann, zu trennen.

Praxistipp:

Das bloße Dulden der Gäste in der Gaststätte (ohne ein so genanntes schankwirtschaftliches Interesse) stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitslosengeld
Gaststättenerlaubnis
Gewerbe
Gewerbefreiheit
Ordnungswidrigkeit
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht
Verwaltungsrecht

Norm:
§ 18 GastG


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