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Sprungrevision

Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, wobei die Berufungsinstanz umgangen wird.

Die Sprungsrevision kann anstatt der Berufung eingelegt werden.
Sie unterliegt allerdings - außer im Strafverfahren - in allen Gerichtsbarkeiten (Zivil-, Arbeitsgerichts, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsprozess) besonderen Voraussetzungen:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils an das Revisionsgericht (im Verwaltungsgerichtsverfahren an das Verwaltungsgericht) zu richten.
Er hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Durch Antrag und Zustimmung verzichten beide Parteien auf die Berufungsinstanz.

Wie bei der Hauptform der Revision, wird auch bei der Sprungrevision nur die Verletzung von Gesetzen und nicht die Feststellung von Sachverhalten überprüft.
Sie darf allerdings - außer im Strafprozess - nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden.

Praxistipp:

Eine Sprungsrevision erscheint nur dann als sinnvoll, wenn der Sachverhalt einfach und unstreitig ist und und nur rechtliche Fragen streitig sind.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Berufung
Rechtsmittel
Revision
Sozialgerichtsbarkeit
Strafprozess
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess

Norm:
§ 76 ArbGG
§ 161 SGG
§ 335 StPO
§ 134 VwGO
§ 566 ZPO


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