Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, wobei die Berufungsinstanz umgangen wird.
Die Sprungsrevision kann anstatt der Berufung eingelegt werden.
Sie unterliegt allerdings - außer im Strafverfahren - in allen Gerichtsbarkeiten
(Zivil-, Arbeitsgerichts, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsprozess) besonderen
Voraussetzungen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist innerhalb eines Monats ab Zustellung
des Urteils an das Revisionsgericht (im Verwaltungsgerichtsverfahren an das
Verwaltungsgericht) zu richten.
Er hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Durch Antrag und Zustimmung verzichten beide Parteien auf die Berufungsinstanz.
Wie bei der Hauptform der Revision, wird auch bei der Sprungrevision nur die
Verletzung von Gesetzen und nicht die Feststellung von Sachverhalten überprüft.
Sie darf allerdings - außer im Strafprozess - nicht auf Verfahrensfehler
gestützt werden.
Eine Sprungsrevision erscheint nur dann als sinnvoll, wenn der Sachverhalt einfach und unstreitig ist und und nur rechtliche Fragen streitig sind.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Berufung
Rechtsmittel
Revision
Sozialgerichtsbarkeit
Strafprozess
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 76 ArbGG
§ 161 SGG
§ 335 StPO
§ 134 VwGO
§ 566 ZPO