Rechtliche Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat.
Nach völkerrechtlichen Grundsätzen darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit
eigenverantwortlich regeln.
Dabei darf er allerdings nicht in das Recht eines anderen Staates eingreifen.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben:
Soweit die Staatsangehörigkeit kraft Geburt erworben wird, sind grundsätzlich zwei Modelle denkbar:
In Deutschland ist die Staatsangehörigkeit im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich das Abstammungsprinzip. Ein Kind
erwirbt mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Absatz 1 StAG).
Allerdings ist seit 1999 das Abstammungsprinzip durch das Territorialprinzip
ergänzt worden. Ein Kind ausländischer Eltern wird deutscher Staatsangehöriger,
wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat und EU-Bürger ist beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis-EU
oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Optionsmodell nach § 4 Absatz
3 StAG). Bei doppelter Staatsangehörigkeit müssen sich die Betroffenen jedoch
nach Erreichen der Volljährigkeit für einen der beiden Pässe entscheiden.
Außer durch Geburt kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben werden.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur möglich, soweit der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird (Art. 16 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, § 17 StAG)
Seit 2005 gilt die Regelung, wonach die nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs dazu führt, dass sich die Frist zur Einbürgerung von acht auf sieben Jahre reduziert (§ 10 Absatz 3 StAG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Union
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Niederlassungserlaubnis
Statusdeutsche
Norm:
Art. 16 GG
§ 1 StAG